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Erbrecht

Neuer Rekord bei Erbschaft- und Schenkungsteuer: Steuereinnahmen steigen 2025 spürbar an

 

 

Im Jahr 2025 haben die deutschen Finanzämter so viel Erbschaft- und Schenkungsteuer festgesetzt wie noch nie: Insgesamt wurden 21,4 Milliarden Euro an Steuer festgesetzt – ein Plus von rund 60,8 % gegenüber dem Vorjahr.

 

Die wichtigsten Fakten auf einen Blick:

  • Rekordeinnahmen: Sowohl die festgesetzte Erbschaftsteuer (13,3 Mrd. Euro; +57,1 %) als auch die Schenkungsteuer (8,1 Mrd. Euro; +67,3 %) erreichten neue Höchststände.
    Mehr übertragenes Vermögen: Insgesamt wurden im Jahr 2025 Vermögenswerte (Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen) in Höhe von 141,1 Milliarden Euro übertragen – ein Anstieg von 23,1 % im Vergleich zu 2024. Nach Abzug von Verbindlichkeiten lag das steuerlich berücksichtigte Vermögen bei 150,5 Milliarden Euro (+32,9 %).
  • Schenkungen deutlich gestiegen: Das durch Schenkungen übertragene Vermögen stieg um 28,7 % auf 63,2 Milliarden Euro. Besonders stark legten Schenkungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften (+148,4 % auf 13,6 Mrd. Euro) und Betriebsvermögen (+27,0 % auf 21,2 Mrd. Euro) zu. Einzig das geschenkte Grundvermögen sank leicht um 2,1 % auf 18,6 Milliarden Euro.
    Erbschaften legen zu: Auch bei den Erbschaften und Vermächtnissen stieg das steuerlich berücksichtigte Vermögen um 36,2 % auf 87,3 Milliarden Euro.
  • Steuererlasse bei Betriebsvermögen: Nicht in diesen Grundzahlen enthalten sind die Steuererlasse nach der sogenannten Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG). Hier wurden im Jahr 2025 Steuern in Höhe von 3,7 Milliarden Euro erlassen (+9,9 % zum Vorjahr), der Großteil davon (3,4 Mrd. Euro) entfiel auf Schenkungen.

(Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 306 vom 26.08.2026)

Wann gilt die Aufteilung einzelner Gegenstände im Testament als Gesamterbeinsetzung?

Wer ein Testament verfasst, verteilt oft bestimmte Gegenstände oder Vermögenswerte an bestimmte Personen. Wenn dabei jedoch wichtige Teile des Vermögens im Testament überhaupt nicht erwähnt werden, stellt sich die Frage: Wollte der Erblasser damit sein gesamtes Vermögen regeln (Gesamterbeinsetzung) oder handelte es sich nur um die Vergabe einzelner Vermächtnisse?

 

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat hierzu folgende wichtige Grundsätze klargestellt:

  • Nicht nur das Verhältnis zählt: Ob ein Erblasser im Testament praktisch über sein gesamtes Vermögen verfügt hat, bestimmt sich nicht allein nach dem Verhältnis zwischen den ausdrücklich genannten Gegenständen und den im Testament nicht erwähnten Werten.
  • Lücke bei erheblichem Vermögen: Fehlt im eigenhändigen Testament eine ausdrückliche Regelung über einen erheblichen und eindeutig abgrenzbaren Teil des Vermögens (im entschiedenen Fall handelte es sich um selbst verwaltetes Kapitalvermögen im Umfang von etwa 20 % des Gesamtvermögens), lässt sich in der Regel kein allgemeiner Wille zur Gesamtwillensverfügung feststellen.
  • Keine rechtliche Bindung im Erbscheinsverfahren: Das Beschwerdegericht ist im Erbscheinsverfahren nicht an rechtliche Bewertungen gebunden, die es in einer früheren Entscheidung desselben Gerichts getroffen hat. Bei einem neuen Verfahren über einen anderen Erbscheinsantrag – selbst wenn es denselben Nachlass betrifft – muss eigenständig entschieden werden.


(Quelle: OLG München, Beschluss vom 21.04.2026 – 33 Wx 169/25 e)

Was passiert mit Auskunfts- und Rechenschaftspflichten von Bevollmächtigten nach dem Erbfall?

Wer zu Lebzeiten eine umfassende notarische General- und Vorsorgevollmacht erteilt, geht rechtlich gesehen in der Regel ein verbindliches Auftragsverhältnis ein. Dies hat erhebliche rechtliche Konsequenzen für den Bevollmächtigten – insbesondere im Todesfall des Vollmachtgebers.

Das Landgericht Stuttgart hat in einem Teilurteil (LG Stuttgart, Teilurt. v. 17.2.2026 – 7 O 213/24) wichtige Grundsätze zu den Auskunfts- und Pflichten von bevollmächtigten Miterben klarstellt:

 

  1. Verbindlicher Auftrag statt reiner Gefälligkeit
    Die Erteilung einer umfassenden General- und Vorsorgevollmacht ist im Regelfall kein reines, unverbindliches „Gefälligkeitsverhältnis“ unter Verwandten oder Bekannten. Vielmehr liegt rechtlich ein vertragliches Auftragsverhältnis vor. Eine reine Gefälligkeit ohne rechtliche Bindung kommt nur unter ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht.
  2. Pflichten gehen auf die Erbengemeinschaft über
    Aus dem Auftragsverhältnis ergeben sich gesetzliche Pflichten zur Auskunft und Rechenschaftslegung darüber, wie das Vermögen des Vollmachtgebers verwaltet wurde. Mit dem Tod des Vollmachtgebers gehen diese Ansprüche direkt auf die Erbengemeinschaft über.
  3. Jeder Miterbe kann Auskunft verlangen
    Wenn ein Miterbe gleichzeitig die Vollmacht besessen und das Vermögen verwaltet hat, kann jeder einzelne Miterbe diesen Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch eigenständig gegenüber diesem Bevollmächtigten geltend machen.
  4. Wann beginnt die Verjährung?
    Ansprüche auf Auskunft und Rechenschaft verjähren nicht sofort. Die reguläre Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit dem Ende des Auftragsverhältnisses. Endet der Auftrag durch den Tod des Vollmachtgebers, startet die dreijährige Verjährungsfrist frühestens mit dem Ablauf des Todesjahres (31. Dezember).

(Quelle: LG Stuttgart, Teilurteil vom 17.02.2026 – Az.: 7 O 213/24)

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